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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Baden Lions e.V.

Er hat seinen Sitz in Kronau. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember des aktuellen Jahres.

 § 2 Zweck des Vereins

1.      Der Zweck dieses Vereins, ist die Förderung des Sports und der Sportler, insbesondere des Handballsports und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.      Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Handballsport, sowie durch die Förderung von Kontakten, der Solidarität und des internationalen Austausches mit in- und ausländischen Sportfreunden durch gemeinsame Veranstaltungen. 

§ 3 Mittel des Vereins

1.      Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2.      Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen (Tätigkeits-Vergütung) an gewählte ehrenamtlich tätige Mitglieder des Vereins im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale ist nach vorheriger Beschlussfassung durch den Gesamtvorstand möglich. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

3.      Der Gesamtvorstand kann, abweichend von § 3 Absatz 2, Satz 4 beschließen, dass Mitgliedern für deren Tätigkeit eine Vergütung gezahlt wird. Die Höhe der Vergütung darf den Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes nicht übersteigen.

4.    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen.

2.      Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über den Antrag abschließend entscheidet und seine Entscheidung nicht begründen muss.

 § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft endet:

a)      durch den Tod des Mitgliedes

b)      durch Austrittserklärung mit sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres, die schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss

c)      durch Ausschluss.

 § 6 Ausschluss eines Mitgliedes

1.      Mitglieder, denen durch rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte zeitweise oder auf Dauer aberkannt werden, müssen ausgeschlossen werden.

2.      Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung, länger als acht Wochen mit ihrem Jahresbeitrag im Rückstand sind und Mitglieder, die das Ansehen oder die Interessen des Vereins erheblich schädigen oder vorsätzlich erheblich gegen die Satzung oder die Ordnung des Vereins verstoßen, können ausgeschlossen werden.

3.      Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Vorher ist dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

4.      Gegen den Beschluss über die Ausschließung, der in schriftlicher Form zuzusenden ist, kann das ausgeschlossene Mitglied durch schriftliche Erklärung an den Vorstand Einspruch erheben, über den der Gesamtvorstand und der Ehrenrat abschließend entscheiden. Bis zum Ende des Einspruchsverfahrens ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.

 § 7 Jahresbeitrag

1.      Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Höhe kann je nach Alter verschieden festgesetzt werden. Auch können Vergünstigungen für Familien, Auszubildende, Schüler, Studenten, Schwerbehinderte und Rentner beschlossen werden.

2.      Beitragsänderungen können nur beschlossen werden, wenn dies mit der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung angekündigt worden ist.

3.      Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

4.      Für Mitglieder, die sich in einer persönlichen Notlage befinden, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierüber entscheidet der Gesamtvorstand.

 § 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.      die Mitgliederversammlung,

2.      der geschäftsführende Vorstand,

3.      der Gesamtvorstand,

4.      der Ehrenrat.

§ 9 Mitgliederversammlung

1.      Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin schriftlich einzuladen hat.

2.      Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Gesamtvorstand bei Bedarf oder dann einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich beim Gesamtvorstand beantragt. Für die Einladung gilt Absatz 1 entsprechend.

3.      Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a)      Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Kassenberichtes und den Bericht der Kassenprüfer

b)      Entlastung des Vorstandes,

c)      Wahl der Vorstandsmitglieder,

d)     Wahl des Ehrenrats,

e)      Wahl der Kassenprüfer,

f)       die Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall zu Verbindlichkeiten von mehr als 15.000,00 € verpflichten

g)      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

4.      Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied das das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.

5.      Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.

6.      Einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen bedürfen:

a)      Satzungsänderungen

b)      Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch Neuwahl.

7.      Einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf der Beschluss über die Auflösung des Vereins.

8.      Abgestimmt wird grundsätzlich offen durch Handzeichen, jedoch auf Antrag von wenigstens einem Drittel der erschienen Mitglieder schriftlich und geheim.

9.      Die Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder die Tagesordnung erweitern, jedoch nicht bezüglich einer Beschlussfassung über Beitragsänderungen.

10.  Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1.Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sind Beide verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

11.  Über jede Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer, oder im Falle seiner Verhinderung von einem durch die Versammlung gewählten Protokollführers ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und auch die Abstimmungsergebnisse enthalten muss.

 § 10 Geschäftsführender Vorstand

1.      Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.

Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der 2. Vorsitzende kann gleichzeitig auch Schriftführer oder Kassierer sein, jedoch nicht beides.

2.      Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren

gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlperiode ist nur aus wichtigem Grund und nur dann möglich, wenn gleichzeitig der Abberufene durch eine Neuwahl ersetzt wird. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen Vereinsmitglieder und Volljährig sein.

3.      Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

4.      Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung.

5.      Der geschäftsführende Vorstand ist außerdem zuständig für alle Aufgaben, die durch diese Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins zugewiesen worden sind.

6.      Vorstand im Sinne §26 BGB ist jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Ein jeder vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine.

7.      Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstands wird gemäß § 26 Abs. 2 BGB wie folgt eingeschränkt:

a)      Für Rechtsgeschäfte, die den Verein im Einzelfall zu Verbindlichkeiten von mehr als 2.000,00 € verpflichten, ist die Zustimmung des Gesamtvorstands erforderlich.

b)      Für Rechtsgeschäfte, die den Verein im Einzelfall zu Verbindlichkeiten von mehr als 15.000,00 € verpflichten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

8.      Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen neben der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins insbesondere die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung, die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder, die Entscheidung über die Streichung der Mitgliedschaft und die laufende Geschäftsführung.

 § 11 Gesamtvorstand

1.      dem Gesamtvorstand gehören an:

a)      die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands nach § 10.1

b)      der Presse- und Medienwart

c)      der stellvertretende Kassierer

d)     der Sport- und Materialwart

e)      der Vergnügungswart (Festausschuss)

f)       der 1. Beisitzer

g)      der 2. Beisitzer

2.      Der Gesamtvorstand entscheidet zusammen mit dem Ehrenrat insbesondere über die Ehrung und über den endgültigen Ausschluss von Mitgliedern und die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Ferner obliegt ihm die Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall zu Verbindlichkeiten von mehr als 2.000,00 € verpflichten.

3.      Der Gesamtvorstand kann aus den Reihen der Mitglieder zu besonderen Themen Fachausschüsse berufen, die dem Vorstand beratend ohne Stimmrecht zur Seite stehen.

 § 12 Wahlen

1.      Die Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 11.1 erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

2.      Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der jeweiligen ordentlichen Mitgliederversammlung, in welcher die Neuwahl erfolgt.

3.      Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, muss innerhalb von zwei Monaten eine Nachwahl stattfinden. Erforderlichenfalls ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Kassenprüfung durchzuführen.

4.      Gewählt wird nach dem rollierenden System. Es finden jährlich Wahlen nach folgendem Schema statt:

a) In Jahren mit geraden Jahreszahlen werden gewählt:

- 1. Vorsitzender

- Schriftführer

- Vergnügungswart (Festausschuss)

- stellvertretender Kassierer

- 1. Beisitzer

- 1. Kassenprüfer

b) In den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen werden gewählt:

- 2. Vorsitzender

- Kassierer

- Sport- und Materialwart

- Presse- und Medienwart

- 2. Beisitzer

- 2. Kassenprüfer

§ 13 Ehrenrat

1.      Der Ehrenrat besteht aus drei für die Dauer von zwei Jahren zu wählenden Mitgliedern.

2.      Er beschließt zusammen mit dem Vorstand über Ehrungen und den Ausschluss von Mitgliedern. Außerdem ist er Vermittler bei Schwierigkeiten zwischen Mitgliedern und Vorstand.

§ 14 Kassenprüfer

1.    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

2.      Die Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder nach §11.1 sein.

§ 15 Auflösung des Vereins

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der sechs Wochen vor dem vorgesehenen Termin schriftlich einzuladen ist und deren Tagesordnung keinen weiteren Tagesordnungspunkt enthalten darf.

2.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Förderverein Sterntaler e.V. (Mannheim) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die Unterstützung schwerkranker Kinder und ihrer Familien zu verwenden hat.

 

Kronau, den 15. Juni 2019